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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der MARKETINGLINK GmbH / SWISS CLASSIC WORLD Version 1: 31.01.2014 / Update: 1.4 / 15.09.2023

1. Dauer und Ort der Ausstellung

 

Die SWISS CLASSIC WORLD 2024 findet an 3 Tagen auf dem Messegelände der Messe Luzern AG in Luzern (Allmend) statt.

2. Anmeldung und Bestätigung

Durch die Rücksendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Ausstellervertrags (2 Seiten) erklären Sie Ihre Teilnahme und anerkennen in allen Teilen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen

sind bindend. Vorbehalte, Ergänzungen oder dergleichen werden nicht berücksichtigt/nicht akzeptiert.

Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie von uns eine schriftliche oder ggfls. mündliche Bestätigung, wodurch ein Vertrag entsteht und, im Falle Ihrer Zulassung, nach der Einplanung/ Einteilung eine Standbestätigung. Die Zulassung gilt nur für das angemeldete Unternehmen (im Weiteren als „Aussteller“ bezeichnet“, deren Dienstleistungen sowie den angemeldeten Produkten und den angemeldeten Mitausstellern). Sie als Vertragsnehmer/-Partner/Aussteller sind verpflichtet, diese Dienstleistungen und angemeldeten Produkte, inkl. denjenigen des Mitausstellers, während der gesamten Laufzeit der Messe zu zeigen und auszustellen sowie den Stand dauernd besetzt zu halten. Weiter ist der Aussteller verpflichtet seinen Stand innerhalb der allgemeinen Fristen auf-/abzubauen und zu räumen, sowie den Standplatz ordentlich zu verlassen. Die Verletzung dieser Verpflichtungen gibt der Messeleitung das Recht, auf Rechnung und Gefahr des Ausstellers alle geeignet erscheinenden Massnahmen zu ergreifen.

Zur Aufnahme anderer Unternehmen („Mitaussteller“),Dienstleistungen oder Produkte auf dem Stand des Ausstellers (oder auch „Untermieter“) benötigt der Aussteller die vorherige schriftliche Zustimmung der Messeleitung. Im Falle einer schriftlichen Zustimmung obliegt es dem Aussteller die eventuellen Kosten für zusätzliche, durch Mitaussteller bestellte Ausstellerkarten oder Ähnliches, dem Mitaussteller zu verrechnen sowie Mitaussteller über die Rechte und Pflichten zu informieren z.B. Fristen für Katalogeintrag, Branchenverzeichnis,

diesen AGB’s etc. Die Messeleitung verrechnet nur an Aussteller.

 

3. Mitaussteller

 

Die Beteiligung von Mitausstellern erfordert eine spezielle Anmeldung sowie eine entsprechende Bestätigung der Messeleitung. Mitaussteller (oder auch „Untermieter“) sind Unternehmen, die in irgendeiner Form am Stand eines

Ausstellers in Erscheinung treten, sei es durch Adress- oder Hinweisschilder, Dienstleistungen, Produkte oder Werbeunterlagen. Für jeden Mitaussteller ist vom Aussteller eine Grundgebühr inklusive die Kosten für den Eintrag

in das obligatorische Ausstellerverzeichnis von CHF 420.00 zu entrichten.

4. Zulassung

 

Ausstellen dürfen Firmen, deren Ausstellungsgüter dem Thema der Veranstaltung entsprechen (d.h. klassische Fahrzeuge bzw. Oldtimer). Über die Zulassung eines Unternehmens, deren Dienstleistungen oder eines Produktes entscheidet die Messeleitung, ebenso über die Platzierung der Aussteller und deren allfällige Mitaussteller.

5. Standfläche/-Bau

 

Zur Miet-/Standfläche gehört die Bodenfläche inklusive der allgemeinen Hallenbeleuchtung und Klimatisierung, nächtliche Reinigung der Gänge, Vorplätze und sanitäre Anlagen sowie die Endreinigung der Hallen und

Freigelände.

Nicht inbegriffen in der Standmiete sind:

– Bodenbelag (zwingend im Innenbereich in Halle 1, 2 und 4)

– Allfällige Mehrfronten-Zuschläge und Zusatzgeschosse

– Standbau und Stand-Ausstattung

– Standabgrenzung (Wände) zum Nachbarstand

– Standreinigung des eigenen Messestandes

– Technische Anschlüsse sowie Gebühren und Verbrauch

– Gebühren für Mitaussteller

– Inserate im Messeverzeichnis & Werbematerial

– Andere Mieten, Zusätze und Dienstleistungen, die mit speziellen Bestellformularen angefordert werden

– Versicherungen

– Neben- und Entsorgungskosten

Für die begehbare Fläche von Zusatzgeschossen wird ein Zuschlag von 50% auf den Quadratmeterpreis berechnet.

Fremdleistungen wie Standbau, Stand-Ausstattung, Technik, Pflanzen, Versicherungen usw. werden durch die beauftragten Lieferanten direkt in Rechnung gestellt.

Der Aussteller mietet die reine Standfläche ohne Stand und/oder Bodenbelag (falls nicht bereits in der Standmiete enthalten). Er kann (muss aber nicht) den Standbau/-Ausstattung über den offiziellen Standbauer abwickeln, sei

es mit einem Standardstand oder mit einem individuellen Standkonzept.

 

Sämtliche Standbauten, inklusive Gehänge, müssen den speziellen Vorschriften der Betriebsordnung Messe Luzern AG sowie den Feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Für Zusatzgeschosse muss vorgängig

eine Bewilligung bei der Messeleitung eingeholt werden. Es werden keine Zoll- oder sonstige Gebühren von Lieferungen von der Messeleitung übernommen.

Übertretungen der bestellten Fläche werden zu CHF 50.00 pro m2 in Rechnung gestellt. Wird der Standbau, ein Teil davon oder ein Ausstellungsgut durch die Feuerpolizei oder die Messe Luzern AG nicht bewilligt, kann die Messeleitung dafür nicht haftbar gemacht werden. Entsprechende Vorabklärungen sind Sache des Ausstellers.

Der Hallenboden der Messe Luzern ist speziell versiegelt und darf nicht mit ungeeignetem Material (z.B. Klebeband, Folien, etc.) abgedeckt, beklebt, zerkratzt und dadurch beschädigt werden. Vor Verwendung von Klebestreifen, Klebefolien u.ä. ist vorgängig die Erlaubnis der Messe Luzern bzw. der Messeleitung einzuholen.

 

6. Ausstellungsgut

Die Anmeldung muss genau beinhalten, welche Ausstellungsware und Themen auf dem Stand gezeigt werden. Das Ausstellungsgut hat der SWISS CLASSIC WORLD vollständig gerecht zu werden und zu genügen. D.h. das Ausstellungsgut sind klassische Fahrzeuge bzw. Oldtimer oder haben mit diesem Thema zu tun. Unpassende

Waren sowie nicht angemeldete Waren können von der Messeleitung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers auch nach Eröffnung vom Stand abgeräumt werden. Dies insbesondere, wenn durch sachlich unrichtige Angaben (z.B. Sammelbegriffsangaben) gemacht werden. Ausstellern, die selber nicht Hersteller sind, müssen Ihre Produkte mit genauen Angaben über den Hersteller mit Anschrift und Art des Ausstellungsgutes auszeichnen.

 

7. Standbestellung und Standzuteilung

 

Die Messeleitung ist bemüht, den Wünschen nach Standort und Standgrösse zu entsprechen, unter Berücksichtigung der Branchenaufteilung der Hallen und gegebenenfalls des Freigeländes. Die Standeinteilung erfolgt aufgrund der Angaben, welche die Aussteller mit der Anmeldung machen. Mit Abweichungen aus planungstechnischen Gründen muss gerechnet werden. Das Messebild als ganzes ist ausschlaggebend. Sie erhalten mit der offiziellen Zulassungsbestätigung einen Plan mit dem zugewiesenen Stand. Einsprachen sind der Messeleitung innerhalb von 5 Tagen ab Versand des definitiven Hallen-Planes eingeschrieben mitzuteilen, andernfalls gilt die Einteilung als angenommen. Die Messeleitung ist berechtigt, falls erforderlich, auch abweichend von einer schon erfolgten Bestätigung, dem Aussteller einen anderen Platz an anderer Lage zuzuweisen. Weiter ist die Messeleitung befugt Grösse und Masse seines Standes abzuändern, Ein- und Ausgänge der Hallen oder Freiflächen zu verlegen oder zu schliessen sowie sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Die Messeleitung

haftet gegenüber dem Aussteller nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder der Umgebung seines Standes ergeben.

8. Verkaufsregelung/Bewilligungen

 

Der Direktverkauf von Waren ist gemäss Ladenschlussreglement der Stadt Luzern gestattet. Der Aussteller ist gehalten, die für die Messe/Ausstellungsangebot nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen und rechtliche

Vorschriften einzuhalten. Eine Haftung seitens des Ausstellers wird von der Messeleitung nicht übernommen. Für die Einholung allfälliger Bewilligungen für die Durchführung von Verlosungen und Wettbewerben innerhalb des

eigenen Standes sorgt der Aussteller. Eine Haftung der Messeleitung für ein behördliches Verbot von Werbung oder Verkäufen wird nicht übernommen. Allfällige Steuern und Abgaben für Bewilligungen werden dem Aussteller

zusätzlich in Rechnung gestellt.

9. Standaktivitäten, Werbung, Seminare und Lärmschutz

 

Jegliche Beschallung, Sprachverstärker, Musik-Untermalungen, Standparties sowie Show- und Aktionseinlagen u.a.m. sind durch die Messeleitung mittels eines schriftlichen Konzepts genehmigungspflichtig.Wer in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände der Messe Luzern jeglicher Art von Livemusik oder Musik ab Ton- oder Tonbildträgern spielt bzw. abspielt, ist aufgrund der bestehenden Staatsverträge verpflichtet dies der Messeleitung mindestens 30 Tage vor Beginn der Messe zu melden. Die Messeleitung wird alle Bewilligungen bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke (SUISA) einreichen und die

Gebühren bezahlen. Dem Aussteller wird eine Bearbeitungs-Pauschale von CHF 50.00 sowie die SUISA-Gebühren in Rechnung gestellt. Die Messeleitung anerkennt keine Drittansprüche, welche infolge der Nichtbeachtung der

Urheberrechtsvorschriften erhoben werden sollten. Selbst bei.einer Genehmigung behält sich die Messeleitung das Widerrufsrecht vor. Besonders dann, wenn die Mitaussteller sich in ihren Beratungs- und Verkaufsgesprächen gestört fühlen.

Insbesondere ist die Inanspruchnahme des Raumes um den Stand nicht gestattet. Der Platz ausserhalb der Standfläche darf nicht für Werbezwecke verwendet werden. Das Verteilen von Werbematerial ausserhalb der eigenen Standfläche ist ohne schriftliche Bewilligung der Messeleitung untersagt. Nach einmaliger Abmahnung behält sich der Veranstalter vor, die Vorführung zu untersagen und die Stromversorgung zu unterbrechen bzw.

erforderlichenfalls den Stand zu schliessen. Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben müssen eingehalten werden.

10. Gastronomie/Lebensmittelverkauf und Degustationen

 

Für das Catering auf dem gesamten Messegelände ist die Messe Luzern zuständig. Exklusiver Cateringpartner ist Tavola Catering, das Catering der Tavolago AG. Des Weiteren müssen die Bestimmungen der kantonalen Lebensmittelverordnungen eingehalten werden. Diese müssen auch bei einer reinen Degustationsaktion, bei welcher die Esswaren und/oder Getränke gratis abgegeben werden, eingehalten werden. Die Messeleitung übernimmt keine Kosten bei allfälligen Bussen oder Mehraufwendungen.

11. Müllentsorgung / Entsorgungskosten

 

Der beim Aufbau oder bei der Demontage des Standes anfallende Abfall ist vom Aussteller zu beseitigen. Die Entsorgung von Abfällen, die auf dem Messegelände zurückgelassen werden, ist kostenpflichtig. Einwegteppiche

sind vom Aussteller selbst zu entsorgen. Für die Müllentsorgung während der Messelaufzeit erhebt die Messeleitung Entsorgungskosten von CHF 4.00 pro m2. Diese werden allen Ausstellern in den Hallen in Rechnung gestellt.

12. Einverständnis der Aussteller

 

Der Aussteller erteilt der Messeleitung vollumfänglich und unwiderruflich das Recht, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen, Interviews etc. vom Messe- und Aussteller-/Ausstellungsgeschehen, von den Bauten und

Ständen und den ausgestellten Gegenständen sowie gezeigten Dienstleistungen u.v.m. anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Die Messeleitung kann dieses Material frei für Werbung, Presseveröffentlichungen und dergleichen verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen erheben oder Rechte daraus ableiten kann. Das gilt auch für Aufnahmen/Interviews etc., die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Ausstellers direkt anfertigen.

 

13. Versicherung/Versicherungspflicht/Haftung

 

Die Messeleitung schliesst eine Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche Dritter (Besucher usw.) ab. Diese erstreckt sich nicht auf die persönliche Haftpflicht der Aussteller und ihres Personals. Die Messeleitung schliesst für die Aussteller ausdrücklich keine Versicherungen ab. Die Aussteller sind daher verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen und  eine Kopie der Police der Messeleitung auf Verlangen vorzuweisen. Der Aussteller trägt alle Folgen, welche aus der Unterlassung der obligatorischen Ausstellungs-Versicherung eintreten können. Der Aussteller ist auch verpflichtet, an seinen ausgestellten und in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen (auch Tropfschutz) anzubringen. Der Aussteller haftet auch für Personen- und Sachschäden, die durch den Auf- und Abbau des Standes oder seiner Ausstellungsgüter entstehen. Schäden an Ausstellungsgütern und -einrichtungen als Folge von Feuer, Diebstahl, Beraubung, Wasser und Beschädigung aller Art sind von der Messeleitung nicht versichert. Die Messeleitung übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Einrichtungen und schliesst jede Haftung für Schäden oder Abhandenkommen aus.

14. Haftungsausschluss der Messeleitung

 

Die Messeleitung ist für ihre gesetzliche Haftung versichert. Sie übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen. Jegliche Haftung für Schäden und Abhandenkommen werden ausgeschlossen. Das

Standpersonal sowie Mitaussteller sind auf die Sorgfalts- und Obhutspflicht aufmerksam zu machen. Ferner sind Vorkehrungen gegen jedes Abhandenkommen von Messegütern durch den Aussteller zu treffen. Ausserhalb der Öffnungszeiten sind Messegüter zugedeckt oder notfalls verschlossen aufzubewahren. Durch die Bewachungs-massnahmen des Veranstalters erfährt der Haftungsausschluss keine Einschränkung. Für den Hin- und Rücktransport, wie auch der Auf- und Abbau, haftet die Messeleitung nicht. Eine Haftung der Messeleitung für

Ansprüche, die Aussteller oder Drittpersonen aufgrund der Zulassung oder Nichtzulassung von Unternehmen und/oder Dienstleistung/Produkte u.a.m. stellen, besteht nicht.

 

15. Annullation/Standrücktritt

 

Verzichtet ein Aussteller nach Abschluss des Vertrages auf die Teilnahme an der Ausstellung, so haftet er vollumfänglich für die Platzmiete und Nebenkosten. Gelingt es der Messeleitung, den Stand ohne Schaden anderweitig zu vermieten, so ist seitens vom Vertrag zurückgetretenen Ausstellers eine Entschädigung von 20% der Standmiete zu bezahlen. In jedem Fall aber mindestens CHF 500.00. Bei kurzfristiger Annullation (30 Tage oder

weniger vor Messebeginn) werden zudem die entstandenen Kosten für die optische Verschönerung des leer stehenden Standes weiterverrechnet (Teppich, Deko-Pflanze, Trennwand, etc.). Vorbehalten bleibt die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes und Umtriebsspesen, z.B. für bereits ausgeführte Bestellungen (Ausstellerverzeichnis, Technik, Mobiliar, Fertigstände, usw.). Eine Absage 30 Tage und weniger vor der Messe muss

per eingeschriebenen Brief erfolgen, bei den andern Fristen genügt ein Fax oder Mail, das mit den Annullationsgebühren rückbestätigt wird (die Rückbestätigung ist entscheidend).

16. Zusatzleistungen und Services

 

Vom Aussteller zusätzlich gebuchte Leistungen und Services (gemäss Detailangebot der SWISS CLASSIC WORLD) wie Hostessen, Standbau, Event-Services, etc. werden separat angeboten und verrechnet.

 

17. Zahlungsfristen und -bedingungen

Alle von der Ausstellungsleitung berechneten Beträge für Standplätze sind ohne jeglichen Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist zur Zahlung fällig. Später ausgestellte Rechnungen sind in ihrer Gesamthöhe sofort nach Erhalt ohne jeglichen Abzug fällig (ausgenommen sind die Stände der Kategorie F und G sowie sämtliche Rechnungen unter CHF 300,-). Später ausgestellte Rechnungen sind in ihrer Gesamthöhe sofort nach Erhalt ohne jeglichen Abzug fällig. Erst wenn die vertraglich vereinbarten Zahlungstermine eingehalten wurden, ist das Recht auf Belegung des Standes gesichert. Zusatzleistungen und Services, die der Aussteller zusätzlich bucht, werden gemäss Angebot und Preisliste (siehe „SWISS CLASSIC WORLD – Informationen & Services“) separat berechnet und sind sofort nach Erhalt ohne jeglichen Abzug fällig. Noch offenstehende Rechnungen für Zusatzleistungen, Services, Nebenkosten etc. müssen vom Standpersonal während der Messe bar bezahlt werden.

 

18. Reklamationen

Allfällige Reklamationen, die Geschehnisse während der Messe betreffen, müssen noch während der Veranstaltung schriftlich bei der Messeleitung im Messebüro abgegeben und von einem Mitglied der Messeleitung gegenvisiert

werden.

19. Verstösse gegen diese Bedingungen

 

Bei Verstössen gegen die Ausstellungsbedingungen kann die Messeleitung Ihren Stand sofort schliessen und die Räumung selbst durchführen, ohne dass es dazu der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf. Dies gilt insbesondere

bei einer Werbung, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder den Messezweck gerichtet ist, sowie bei einer Werbung zu weltanschaulichen oder politischen Zwecken. Die daraus resultierenden hohen Kosten trägt der Aussteller vollumfänglich.

20. Verzicht auf Durchführung

Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Durchführung der Messe verunmöglichen oder erschweren, erwachsen dadurch dem Aussteller keine Schadenersatzansprüche oder Ansprüche für Rückerstattungen.

21. Gerichtsstand

 

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen können, bildet Luzern. Sollte der Wortlaut des in andere Sprachen übersetzten Ausstellerreglements zu Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung Anlass geben, so ist die Fassung in deutscher Sprache massgebend. Alle mündlichen Vereinbarungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Vorschriften

der Messe Luzern AG sowie die Feuerpolizeilichen Vorschriften sind integrierender Bestandteil eines Vertragsabschlusses mit der Messeleitung (Änderungen vorbehalten). Ausnahme bilden die Sachverhalte, die in diese Bedingungen schärfer reglementiert sind. Alle nachfolgenden Rundschreiben und schriftlichen Meldungen gelten als Bestandteil dieses Reglements. 

 

Änderungen bleiben vorbehalten!

 

Luzern, 15. September 2023

Messeleitung dieser Messe:

SWISS CLASSIC WORLD

c/o MARKETINGLINK GmbH

Lidostrasse 5

6006 Luzern / Schweiz

Bernd E. Link

+41 79 574 57 40

link@swissclassicworld.ch

 

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